Zum Lohnsteuerabzug bei einem sonstigen Bezug mit Nettolohnvereinbarung
Leitsatz
Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
zu berücksichtigen, den der Arbeitnehmer von ihm bezog oder noch beziehen wird. Er ist jedoch nicht verpflichtet weitere Einkünfte
des Arbeitnehmers von anderen Arbeitgebern oder aus anderen Einkunftsarten für diesen Veranlagungszeitraum zu schätzen.
Weitere Einkünfte eines Arbeitnehmers berühren bei einer Nettolohnvereinbarung über einen sonstigen Bezug nicht die Höhe des
Lohnsteuerabzugs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 234 EFG 2005 S. 234 Nr. 3 KÖSDI 2005 S. 14549 Nr. 3 JAAAB-26868
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Online-Dokument
Finanzgericht Berlin, Urteil v. 05.07.2004 - 8 K 8313/03
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