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Vorsteuerabzug nur bei nachhaltiger Ausübung einer sonstigen ausgeübten Tätigkeit (§§ 15 Abs. 1, 2 Abs. 1 UStG)
Für die Abgrenzung, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung, die nicht Neben- oder Hilfsgeschäft ist, zum unternehmerischen Bereich eines Stpfl. gehört, kommt es gem. rkr. (EFG 2004 S. 1173) darauf an, dass diese (weitere) Haupttätigkeit nachhaltig ausgeübt wurde. Es reiche nicht, dass der Stpfl. überhaupt unternehmerisch tätig sei.