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Sozialhilfe | darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe bis zum Verkauf einer Eigentumswohnung
Nach § 89 BSHG ist die Sozialhilfe darlehensweise zu gewähren, soweit für den Bedarf des Hilfesuchenden ein Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Insofern ist der Träger der Sozialhilfe aber nicht berechtigt, die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe davon abhängig zu machen, dass der Hilfesuchende die Veräußerung seiner Anteile an einer Eigentumswohnung in St. Petersburg exklusiv einem vom Sozialhilfeträger bestimmten Vertrauensanwalt überträgt, ohne dem Hilfesuchenden zuvor die Möglichkeit einzuräumen, die Eigentumsanteile selbst in angemessener Frist (hier: von sechs Monaten) zu veräußern (OVG Lüneburg, Beschl. v. - 4 MW 303/03).