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OLG Frankfurt/M. 08.07.2004 6 U 59/04, NWB 40/2004 S. 318

Wettbewerbsrecht | Anzeigen-Akquise per Telefon gegenüber Rechtsanwalt

Das OLG Frankfurt/M. stellt mit Urt. v. - 6 U 59/04 fest, dass der im Zuge der UWG-Reform zum in Kraft getretene § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung – von einer unzumutbaren und damit i. S. von § 3 UWG unlauteren Belästigung bei einer Werbung mit Telefonanrufen dann ausgeht, wenn Letztere gegenüber Marktteilnehmern im gewerblichen Bereich einschließlich der freiberuflich Tätigen ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung erfolgt. Das für die Annahme eines solcherart – aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände – zu vermutende Einverständnis des Angerufenen gerade an einer Kontaktaufnahme per Telefon ist dabei auch nicht durch das (Telefonwerbung für Zusatzeintrag, GRUR 2004, 520) fallen gelassen worden.

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