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Einkommensteuer | freiwilliges soziales Jahr keine Berufsausbildung (§§ 32, 33a EStG 1997)
Wie der entschieden hat, ist die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahrs grds. nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu. – Anmerkung: Der III. Senat des BFH zieht konsequent die Folgerungen aus dem Urt. des VIII. Senats des (BStBl 2003 II S. 841), der die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahrs nicht als Berufsausbildung beurteilt und deshalb den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG abgelehnt hatte: Das Kind befand sich dort in der Wartephase auf einen Platz für das soziale Jahr, nicht aber für eine Berufsausbildung, die es mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte. Im Fall des VIII. Senats hätte...