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Finanzgerichtsordnung | Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden (§§ 44, 48 FGO; §§ 183, 352, 360 AO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist dahin zu verstehen, dass die PersGes als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Feststellungsbescheid erheben kann. (2) Ein zum Einspruchsverfahren der Gesellschaft fehlerhaft nicht hinzugezogener Gesellschafter kann sich hinsichtlich des Vorverfahrens i. S. des § 44 Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren der Gesellschaft berufen. Die anders lautenden Entscheidungen des (BFH/NV 1998 S. 14) und v. - VIII R 16/99 (BFH/NV 1999 S. 1469) sind überholt. (3) Umgekehrt kann sich die fehlerh...