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Umsatzsteuer; | im Miteigentum von Ehegatten zu gleichen Bruchteilen stehende Grundstücke (§ 2 Abs. 1 UStG 1980)
Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Miteigentum zu gleichen Bruchteilen stehende Grundstücke, bildet nicht zwangsläufig jede nach dem sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatz selbständige Bruchteilsgemeinschaft je Objekt ein selbständiges Unternehmen (). Die Ehegatten bilden in Gemeinschaft jedenfalls dann nur ein Unternehmen, wenn sie an den Bruchteilsgemeinschaften im gleichen Verhältnis beteiligt sind, wenn eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist und wenn die Ehegatten bei der Vermietung nach außen im wesentlichen gleich auftreten.