BFH Beschluss v. - VIII B 93/04

Kindergeld nach dem Abkommen über soziale Sicherheit mit Jugoslawien

Gesetze: SozSichAbk Jugoslawien Art. 28

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Streitfalls erfordert entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Es ist durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass nach Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom (BGBl II 1975, 389) Kindergeld nur Personen erhalten, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl. , BSGE 86, 115; Beschlüsse des , BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480; vom VIII B 147/01, BFH/NV 2002, 1555; vom VIII B 98/03, BFH/NV 2003, 1423). Es war die erkennbare Absicht der Vertragspartner des Abkommens, den Arbeitnehmerbegriff auf aktiv beschäftigte Personen und die Bezieher von Kranken- und Arbeitslosengeld zu beschränken (vgl. dazu BSG-Urteil in BSGE 86, 115, 118 f.).

Danach ist offensichtlich und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass das Begehren der Klägerin, die Bezieherin einer Witwenrente einer aktiv beschäftigten Person gleichzustellen, in dem Abkommen keine Grundlage findet. Denn eine solche Gleichstellung würde zu einer Erweiterung des kindergeldberechtigten Personenkreises führen, die von den Vertragspartnern des Abkommens wegen der bewussten Beschränkung auf den genannten Personenkreis gerade nicht gewollt war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1638
BFH/NV 2004 S. 1638 Nr. 12
SAAAB-26719