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Wirtschaftsprüfung | Bestellungswiderruf wegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 20 WPO)
Der Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer ist trotz nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unzulässig, wenn und solange der Wirtschaftsprüfer bei seiner Tätigkeit fortlaufend durch einen anderen Berufsangehörigen beaufsichtigt wird (Vier-Augen-Prinzip). Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Wirtschaftsprüfer die Mandanteninteressen mit der notwendigen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit vertritt, Fremdgelder ordnungsgemäß verwaltet und Gebühren im zulässigen Rahmen erhebt. Dagegen reicht es nicht aus, wenn der Wirtschaftsprüfer im Wege der Selbstbeschränkung auf die Entgegennahme und Verwaltung von Fremdgeldern verzichtet, da er jederzeit seinen Tätigkeitsbereich wieder erweitern kann (OVG NRW, Beschl. v. - 4 A 2591/02).