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Umsatzsteuer | Rechnungen mit im Voraus vereinbarten Entgeltsminderungen
Gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist auf Rechnungen ab dem jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Bei Entgeltsminderungen, deren Höhe bereits feststeht (z. B. Skontovereinbarungen), genügt ein Hinweis auf die Höhe der Entgeltsminderung (z. B.: Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen Rechnungsbetrag abzgl. 2 v. H. Skonto). Bei anderen Entgeltsminderungen, deren Höhe noch nicht feststeht (z. B. nach Jahreseinkauf gestaffelte Bonivereinbarungen), genügt auf dem Dokument, das die Angabe des Entgelts und des Steuerbetrags zusammengefasst enthält, ein hinreichend genauer Hinweis auf die entsprechende Konditionsvereinbarung (z. B.: Zu den Bonusvereinbarungen vgl. unsere AGB/unser Vertrag vom . . ./unsere Vereinbarungen 2004 . . .). Eine Aufteilung de...