Reugeld für Fall des Rücktritts vom
Grundstückskaufvertrag keine sonstigen Einkünfte
Leitsatz
Die Zahlung eines
„Reugeldes”, die für den Fall eines Rücktritts vom
Grundstückskaufvertrag vertraglich vereinbart war, stellt keinen
einkommensteuerbaren Vorgang dar. Weder führt sie zu Einkünften gem.
§ 22 Nr. 3 EStG
noch zu Einkünften aus einer anderen Einkunftsart. Zwar hat das Reugeld
Entschädigungscharakter. Entschädigungen sind aber nur dann
steuerbar, wenn das Rechtsgeschäft, auf das sie sich beziehen und für
dessen Nichtzustandekommen sie geleistet werden, selbst unter eine der
Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 EStG
fallen würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1333 Nr. 22 EFG 2004 S. 1527 EFG 2004 S. 1527 Nr. 20 WAAAB-26453
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.06.2004 - 4 K 212/98
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