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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 212/98 EFG 2004 S. 1527

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3

Reugeld für Fall des Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag keine sonstigen Einkünfte

Leitsatz

Die Zahlung eines „Reugeldes”, die für den Fall eines Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag vertraglich vereinbart war, stellt keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar. Weder führt sie zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG noch zu Einkünften aus einer anderen Einkunftsart. Zwar hat das Reugeld Entschädigungscharakter. Entschädigungen sind aber nur dann steuerbar, wenn das Rechtsgeschäft, auf das sie sich beziehen und für dessen Nichtzustandekommen sie geleistet werden, selbst unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG fallen würde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1333 Nr. 22
EFG 2004 S. 1527
EFG 2004 S. 1527 Nr. 20
WAAAB-26453

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.06.2004 - 4 K 212/98

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