Verwertungsverbot für Ermittlungen der Außenprüfung zur zielgerichteten Erforschung der Verhältnisse Dritter
Leitsatz
Eine Außenprüfung darf nicht zu dem Zweck durchgeführt werden, die Verhältnisse Dritter zu erforschen. Die Geschäftsunterlagen
eines Stpfl. dürfen weder gezielt unter Anlegung eines vorgegebenen Rasters noch „ins Blaue hinein” nach steuererheblichen
Verhältnissen Dritter durchforstet werden.
Überprüft die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen bei verschiedenen Gaststätten die Ausrichter von Familienfeiern
mit Namen und Anschrift und werden dann an die so ermittelten Personen Auskunftsbegehren gerichtet, in denen u.a. nach Namen
und Vergütung der Musikkapelle gefragt wird, die auf der jeweiligen Familienfeier gespielt hat, ist die Ermittlung der Namen
und Anschriften der Mieter im Rahmen der Außenprüfung bei den Saalbetrieben rechtswidrig. Das rechtswidrig erlangte Kontrollmaterial
darf nicht verwertet werden und unterliegt einem Verwertungsverbot. Eine Hinzuschätzung aufgrund des Kontrollmaterials ist
unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1240 Nr. 20 EFG 2004 S. 1419 EFG 2004 S. 1419 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3298 VAAAB-26449
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.06.2004 - 13 K 507/00
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