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FG München Urteil v. - 12 K 2518/03 EFG 2004 S. 1851

Gesetze: EStG 1987 § 15 Abs. 1EStG 1987 § 34c Abs. 1 S. 2BerlinFG § 25 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 § 268AO 1977 § 157 Abs. 1 S. 2 KO § 57 KO § 58 Nr. 2 KO § 59 Abs. 1 Nr. 1

Zur einkommensteuerlichen Behandlung der aus einem Konkursvermögen erzielten Einkünfte

Leitsatz

1. Die auf Einkünfte aus der Beteiligung an einer in Konkurs geratenen OHG beruhende Einkommensteuer gehört zu den vorweg aus der Konkursmasse zu begleichenden Massekosten.

2. Als Maßstab, wie die Einkommensteuer in einen konkursgebundenen und den konkursfreien Teil aufzuspalten ist, eignet sich insbesondere die Aufteilung nach dem Anteil der konkursbedingten Einkünfte am Gesamtbetrag der Einkünfte aber auch die Aufteilung entsprechend den Grundsätzen über die Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO 1977.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1851
EFG 2004 S. 1851 Nr. 24
RAAAB-26446

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FG München, Urteil v. 06.07.2004 - 12 K 2518/03

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