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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 6316/02 GE

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4, GrEStG § 1 Abs. 4 Nr. 2b

Wechsel des Organträgers keine grunderwerbsteuerliche Vereinigung der Anteile

Leitsatz

  1. Durch den Wechsel des Organträgers einer zu 100% an grundbesitzhaltenden Gesellschaften beteiligten Organtochter werden die grunderwerbsteuerlichen Tatbestände der Vereinigung bzw. des Übergangs aller Anteile einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft nicht erfüllt, wenn der Organträger lediglich eine Mehrheitsbeteiligung (87,5%) an der Organtochter hält.

  2. Der Übergang aller Anteile kann auch nicht durch das Bestehen des organschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ersetzt werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 108 Nr. 2
IAAAB-26436

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.03.2004 - 7 K 6316/02 GE

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