Wechsel des Organträgers keine grunderwerbsteuerliche Vereinigung der Anteile
Leitsatz
Durch den Wechsel des Organträgers einer zu 100% an grundbesitzhaltenden Gesellschaften beteiligten Organtochter werden die
grunderwerbsteuerlichen Tatbestände der Vereinigung bzw. des Übergangs aller Anteile einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft
nicht erfüllt, wenn der Organträger lediglich eine Mehrheitsbeteiligung (87,5%) an der Organtochter hält.
Der Übergang aller Anteile kann auch nicht durch das Bestehen des organschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ersetzt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 108 Nr. 2 IAAAB-26436
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.03.2004 - 7 K 6316/02 GE
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