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Aufwendungen für privat angeschafften PC
Aufwendungen für einen PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, sind - ggf. hälftig - aufzuteilen und gem. (BFH/NV 2004 S. 1242) in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG stehe einer solchen Aufteilung nicht entgegen.
→ BBK F. 3 S. 1297