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BBK 18/2004 S. 4433
Pflichtbeiträge zum Anwaltsversorgungswerk keine Betriebsausgaben
Pflichtbeiträge von Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken ihrer jeweiligen Kammer sind gem. (BFH/NV 2004 S. 1245) nicht als Betriebsausgaben, sondern als Sonderausgaben nur teilweise abziehbar. Auch der Betriebsausgabenabzug eines dem „Arbeitgeberanteil” (§ 3 Nr. 62 EStG) entsprechenden Teils der Vorsorgeaufwendungen eines Selbständigen kommt nicht in Betracht.