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Keine Förderung nach § 7 FördG für Herstellungsarbeiten nach Bezugsfertigkeit
Die Herstellung eines Gebäudes ist trotz Bezugsfertigkeit jedenfalls dann nicht abgeschlossen, wenn spätere Herstellungsarbeiten zeitlich an die bisherigen Baumaßnahmen unmittelbar anschließen, sie baulich vervollständigen und dadurch die vorhandene Planung verwirklichen. Gem. (BFH/NV 2004 S. 1261) werden nach § 7 FördG nur nachträgliche Herstellungskosten gefördert. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung werde nicht dadurch eingeschränkt, dass der Stpfl. den nach § 7 FördG begünstigten Aufwand auf zehn Jahre verteilen muss. Hat das FA angekündigt, einen Fehler zu korrigieren, kann sich der Stpfl. später nicht mehr auf Treu und Glauben berufen.