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Unfallversicherung | Haftungsausschluss bei Verkehrsunfall zwischen Betriebsstätte und Baustelle
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen, d. h. auch zur Zahlung von Schmerzensgeld, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt haben. Zu den versicherten Wegen gehören zwar auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle. Ereignet sich ein Unfall jedoch auf der Fahrt vom Betrieb zur betrieblichen Baustelle mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebseigenen Fahrer, so ist dieser auf einem Betriebsweg erfolgt, selbst wenn die Fahrt vor der vergüteten Arbeitszeit stattgefunden haben sollte. Damit ist ein Haftungsausschluss gerechtfertigt (