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Mietrecht | zeitliche Bindung des Vermieters bei Mieterhöhungen nach Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel
Die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG (jetzt § 558 BGB) erfordert es grundsätzlich, dass der Vermieter Kürzungsbeträge aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zur Wohnungsmodernisierung in das Erhöhungsverlangen aufnimmt. Hinsichtlich der bisher noch nicht geklärten Frage einer zeitlichen Begrenzung der Anrechnung öffentlicher Fördermittel auf eine Mieterhöhung neigt der Senat dazu, den Anrechnungszeitraum mit zwölf Jahren zu bemessen ().