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Bewertung | Viehzuschlag bei Bewirtschaftung zugepachteter Flächen von der Eigenhofstelle (§§ 34, 36 bis 41, 51 BewG)
Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche (Eigenfläche) ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus angepachtete Flächen (Stückländereien) bewirtschaftet werden, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus; der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert „null” können Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG gemacht werden ().