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Umsatzsteuer | Steuerpflicht von Schönheitsoperationen (§ 4 Nr. 14 UStG 1993)
Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nach dem nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können; vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. – Anmerkung: Der Wortlaut des § 4 Nr. 14 UStG (steuerbefreit sind „Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt”) rechtfertigt durchaus die Einbeziehung sämtlicher üblicher ärztlicher Leistungen, also auch medizinisch nicht indizierter Schönheitsoperationen. Dies steht aber im Widerspruch zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG, die „Heilbehandlungen” fordert. Der BFH legt die deutsche Steuerbefreiungsvorschrift deshalb richtlinienkonform aus, wie dies bereits in vielen anderen Fällen geschehen ist, ...