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Abgabenordnung | Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Eindeutigen Steuererklärungen braucht das FA nicht mit Misstrauen zu begegnen, es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Dies gilt auch, wenn ein nichtselbständig tätiger Stpfl. unter Vorlage der entsprechend ausgefüllten LSt-Karte eine tarifbegünstigte Entschädigung (§ 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 EStG) erklärt und an der Erstellung der Steuererklärung kein Angehöriger eines steuerberatenden Berufs mitgewirkt hat. (2) Meldet ein Stpfl. nach Bestandskraft eines ESt-Bescheids bislang nicht erklärte Einkünfte nach, ist das FA vor einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht verpflichtet, die Veranlagung in vollem Umfang erneut zu überprüfen. – Anmerkung: