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Erbschaftsteuer bei Erwerb betagter Ansprüche
Schließlich hatte der II. Senat des BFH in einer Entscheidung v. - II R 58/01 (BStBl 2003 II S. 921) über die Frage zu entscheiden, wann eine Lebensversicherungsleistung erbschaftsteuerlich als Erwerb anzusetzen ist. Der Fall kam ersichtlich nur deshalb zum BFH, weil der Zufluss entweder noch nach „altem”, vor dem gültigen Erbschaftsteuerrecht oder bereits nach „neuem”, unter Beachtung der deutlich gestiegenen persönlichen Freibeträge, zu behandeln war.
1. Zum Sachverhalt
Der Ehemann (E) der Klin. verstarb 1995. Die Klin., die die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen hat, war Bezugsberechtigte aus mehreren von E abgeschlossenen Lebensversicherungen. Im Jahre 1995 wurden an die Klin. Versicherungssummen in Höhe von insgesamt 122 247 DM ausgezahlt. Im Februar 1996 zahlte die Versicherung (V) weitere Versicherungsleistungen in Höhe von 620 606 DM an die Klin. aus, nachdem V wegen der ungeklärten Umstände des Todes des E zunächst die Ermittlungsakten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angefordert und die Prüfung der Leistungspflicht abgeschlossen hatte. Das FA ging davon aus, dass die ErbSt für die insgesamt, der Klin. zugeflossene...