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BFH 15.04.1993 IV R 66/92

Einkommensteuer; | Versteuerung einer Abfindung beim durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafter (§§ 18, 35 EStG)

Das ist wie folgt zusammengefaßt: (1) Steht einem Gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ein Abfindungsanspruch zu und vollzieht sich das Ausscheiden durch seinen Tod, so ist der durch diesen Vorgang entstehende Veräußerungsgewinn noch dem Erblasser zuzurechnen. (2) Die Steuerermäßigung des § 35 EStG können die Erben eines Gesellschafters in einem solchen Fall nicht in Anspruch nehmen. Nach Auffassung des Senats ist Voraussetzung für die Anwendung des § 35 EStG, daß die von der ErbSt erfaßten Vermögensgegenstände beim Erblasser noch nicht zu steuerpflichtigen Einkünften geführt haben. Sind sie dagegen in einer den Erblasser betreffenden Steuerfestsetzung zu berücksichtigen, kann eine Doppelbelastung nicht eintreten, weil entweder die Zahlung der Steue...

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