BFH Beschluss v. - V B 193/03

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. (hier: Verfahren über den Widerruf der Rücknahmeerklärung)

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für 1991 bis 1996 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Umsatzsteuern auf Grund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Steuerfestsetzungen Klage. Im Erörterungstermin vor dem Finanzgericht (FG) am wurde die Sach- und Rechtslage ausweislich des Protokolls erörtert und das FA verpflichtete sich, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zu ändern und die geschätzten Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz (bisher mit dem allgemeinen Steuersatz) zu besteuern. Darauf erklärte der Geschäftsführer der Klägerin „Ich nehme die Klage zurück.” Dies wurde laut diktiert, vorgespielt und genehmigt. Darauf erging der Beschluss: „Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss ist unanfechtbar.”

Den am eingegangenen als „Sofortige Beschwerde” bezeichneten Schriftsatz der Klägerin gegen diesen Beschluss behandelte das FG als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Es entschied durch das angegriffene Urteil vom , dass das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1991 bis 1996 durch die Rücknahmeerklärung am beendet worden und eine Entscheidung in der Sache nicht mehr zulässig sei.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil rügt die Klägerin Abweichung von dem (BFHE 104, 291, BStBl II 1972, 352) und macht außerdem Verfahrensfehler geltend.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) dargelegt.

1. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Abweichung (Divergenz) von anderen Entscheidungen des BFH kommt nicht in Betracht.

Dafür liegen die Voraussetzungen nicht vor.

Die Klägerin hat keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus der genannten Vergleichsentscheidung des BFH in BFHE 104, 291, BStBl II 1972, 352 bezeichnet. Nur wenn auf diese Weise unvereinbare abstrakte Rechtssätze bezeichnet werden, ist die Beschwerde wegen Divergenz zulässig (vgl. , BFH/NV 2003, 521). Die Klägerin hat lediglich dargelegt, die Entscheidung des FG sei unrichtig, denn es hätte nach dem erwähnten Beschluss des BFH zu einer anderen Beurteilung kommen müssen, weil eine darin erwähnte besonders gelagerte Ausnahmesituation, in der die Klagerücknahme erklärt worden sei, vorgelegen habe.

Die Entscheidung des FG lässt aber weder ausdrücklich noch sinngemäß erkennen, dass es eine solche Ausnahmesituation als Widerrufsgrund für die Klagerücknahme nicht anerkennen will und deswegen von der BFH-Entscheidung abweicht. Allein der Umstand, dass eine solche Ausnahmesituation nicht erörtert wird, bedeutet keine Abweichung.

2. Schließlich hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Revision beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Die angeblichen Verfahrensmängel können sich nicht mehr auswirken. Sie betreffen nicht das Verfahren über den Widerruf der Rücknahmeerklärung, sondern die ursprüngliche Anfechtungsklage gegen die Umsatzsteuerbescheide. Nachdem die Klage gegen diese Bescheide wirksam zurückgenommen worden ist, ist eine Änderung der Sachentscheidung nicht mehr zugelassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1538
BFH/NV 2004 S. 1538 Nr. 11
CAAAB-26237