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Straßenverkehrsrecht; | Parkflächenmarkierung als Arztparkplatz
Eine gem. § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO markierte Stellfläche, die mit dem Zusatz ,,Arzt'' versehen ist, begründet keine Parkeinschränkung. Eine solche Beschränkung des durch Zeichen 315 (weißes P mit weißem Kfz-Symbol) erlaubten Parkens auf dem Gehweg kann nur durch ein Zusatzschild gem. § 42 Abs. 4 Nr. 3 StVO (ähnlich wie bei Schwerbehinderten oder Anliegern) erfolgen (OLG Frankfurt/M, Beschl. v. - 2 Ws (B) 684/92 OWiG, NZV 1993 S. 243).