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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1105/01

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a

Sterbegeldumlagen keine Betriebsausgaben – außergewöhnlicher Motorschaden wegen Riss des Zahnriemens

Leitsatz

Als Kammerbeiträge von Rechtsanwälten erhobene Sterbe­geldumlagen sind keine Betriebsausgaben.

Ein durch den Riss des Zahnriemens verursachter Motorschaden kann außergewöhnlich sein. Allein die Tatsache, dass der Motorschaden während einer betrieblichen Fahrt passiert, bewirkt allerdings nicht die ausschließlich betriebliche Veranlassung; eine betriebliche Veranlassung liegt nur im Verhältnis der betrieblichen zu den privat gefahrenen km vor.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1264 Nr. 21
TAAAB-26146

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.06.2004 - 6 K 1105/01

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