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FG Münster Urteil v. - 9 K 5096/99 E EFG 2004 S. 1777

Gesetze: DBA-Polen Art 5 Abs 1DBA-Polen Art 5 Abs 2DBA-Polen Art 5 Abs 3DBA-Polen Art 5 Abs 4DBA-Polen Art 5 Abs 5DBA-Polen Art 7 DBA-Polen Art 7 Abs 1 KStG§ 2 KStG§ 2 Nr 1 KStG§ 8 KStG§ 8 Abs 1 EStG§ 49 EStG§ 49 Abs 1 EStG§ 49 Abs 4 EStG§ 49 Abs 4 Nr 2a EStG§ 50a EStG§ 50a Abs 7 AO§ 12 AO§ 12 S 2 AO§ 12 S 2 Nr 8 AO§ 12 S 2 Nr 8 lit c FGO§ 40 FGO§ 40 Abs 2 FGO§ 102 DBA-Polen Art 5

Ausland:

Klagebefugnis des beschränkt Steuerpflichtigen gegen die gegenüber seinem inländischen Auftraggeber erlassene Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG; Ermessensausübung im Zusammenhang mit § 50a Abs. 7 EStG; Betriebsstätten-begriff nach DBA-Polen

Leitsatz

1) Ein beschränkt Steuerpflichtiger ist befugt, die gegenüber seinem inländischen Auftraggeber gemäß § 50 Abs. 7 EStG erlassene Abzugsanordnung im Klagewege anzugreifen.

2) Kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß weder der Geschäftsführer einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die aufgrund aufeinanderfolgender Bauleistungen von insgesamt mehr als sechs Monaten Dauer inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 12 S. 2 Nr. 8 lit.c) AO erzielt, noch eine andere Person als abhängige Vertreter i.S.v. Art. 5 Abs. 4 bzw. Abs. 5 DBA-Polen anzusehen ist, handelt das Finanzamt beim Erlaß einer Steuerabzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG nicht ermessensfehlerhaft.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1777
EFG 2004 S. 1777 Nr. 23
OAAAB-26139

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FG Münster, Urteil v. 24.05.2004 - 9 K 5096/99 E

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