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FG Köln Urteil v. - 15 K 1590/03 EFG 2004 S. 1802

Gesetze: UStG § 4 Nr 1UStG § 4 Nr 1 Buchst bUStG § 6aUStG § 6a Abs 1UStG § 6a Abs 3 UstG § 6a Abs 3 S 2 UStG§ 14a UStG§ 14a Abs 1 UStDV§ 17a UStDV§ 17a Abs 1 UStDV§ 17a Abs 2 UStDV§ 17c UStDV§ 17c Abs 2 UStDV§ 17c Abs 2 Nr 9 UStG § 4

Umsatzsteuer:

Innergemeinschaftliche Lieferung: Benennung des Bestimmungsortes für Belegnachweis nicht erforderlich

Leitsatz

1) Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung bedarf es für den Belegnachweis der Benennung des Bestimmungsortes der Warenlieferung nach Lieferadresse mit Namen, Ortsangabe und Straßenbezeichnung nebst Hausnummer jedenfalls in den Fällen nicht, in denen der Liefergegenstand unstreitig ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden ist.

2) Ein erst nachträglich - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - vollständig erbrachter Belegnachweis ist ausreichend, wenn er der Wahrheit entspricht.

3) Der Belegnachweis ist auch dann erbracht, wenn er keinen Hinweis gem. § 14a Abs. 1 UStG auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung enthält.

4) Der Buchnachweis ist ausnahmsweise als erfüllt anzusehen, auch wenn eine der in der Soll-Vorschrift des § 17c Abs. 2 Nr. 1 bis 9 UStDV genannten Angaben nicht erfüllt ist (hier: buchmäßiger Beleg über Bestimmungsort), wenn sich aus der Gesamtheit der Buchungsvorgänge die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 349 Nr. 6
EFG 2004 S. 1802
EFG 2004 S. 1802 Nr. 23
YAAAB-26114

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FG Köln, Urteil v. 06.05.2004 - 15 K 1590/03

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