1. Nachdem das Grundgesetz durch Art. 4 EinV in der Präambel und Art. 23 und 146 geändert wurde, ist ein Verein nicht mehr
gemeinnützig, der das Ziel verfolgt, dass Gebiete außerhalb des Staatsgebiets Teil von Deutschland werden. 2. Ein Steuerpflichtiger
genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass er auch dann noch als gemeinnützig behandelt wird, wenn seine satzungsmäßigen
Ziele wegen einer Änderung des Grundgesetzes mit diesem nicht mehr im Einklang stehen. 3. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit
steht auch einer teilweisen Befreiung von der Vermögensteuer wegen mildtätiger Verwendung von Vermögensteilen entgegen. 4.
Bei der VSt-Neuveranlagung wegen Änderung eines Grundlagenbescheids kann auch eine geänderte Bewertung der Gemeinnützigkeit
des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden. 5. Einer VSt-Neuveranlagung für einen Nachveranlagungszeitraum steht nicht entgegen,
dass die Änderung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Hauptveranlagung bereits eingetreten und der Finanzbehörde bekannt gewesen
war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1876 Nr. 24 EFG 2004 S. 1878 DAAAB-26108
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.05.2004 - VII 287/01
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