Kapitalerhöhung in einer Personengesellschaft durch einen der beteiligten Gesellschafter
Leitsatz
1. § 24 UmwStG 1977 ist auch in Fällen anwendbar, in denen in einer bestehenden Personengesellschaft die Beteiligungsverhältnisse
dadurch verändert werden, dass einer der vorhandenen Gesellschafter zusätzliche Einlagen leistet und so eine Kapitalerhöhung
erfolgt.
2. Eine Personengesellschaft übt das ihr nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 zustehende Wahlrecht bezüglich des Wertansatzes
des eingebrachten Betriebsvermögens mit der Einreichung der Erklärung für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
für das Jahr, in dem die Einbringung stattgefunden hat, beim Finanzamt aus. Eine einmal getroffene Wahl kann später nicht
mehr geändert werden.
3. In die Gewinnermittlung für eine Personengesellschaft sind sowohl Aufstokkungen in einer positiven wie auch Abstockung
in einer negativen Ergänzungsbilanz einzubeziehen und in dem Umfang aufzulösen, als die betroffenen Wirtschaftsgüter in der
Bilanz der Personengesellschaft durch Verbrauch, Abnutzung oder Veräußerung abgehen oder gemindert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1290 Nr. 21 EFG 2004 S. 1563 FAAAB-26103
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.05.2004 - V 284/00
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