Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz bei Herstellung von augenoptischen Erzeugnissen
Leitsatz
Das Herstellen von Korrektionsbrillen als Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im augenoptischen Handwerk gehört in
der Klassifikation der Wirtschaftszweige zum "verarbeitenden Gewerbe", Unterabschnitt "Feinmechanik und Optik", Unterklasse
"Herstellung von augenoptischen Erzeugnissen". Insbesondere Tätigkeiten betreffend das Schleifen und das Einpassen von vorgefertigten
Gläsern gehen über handelsüblichen Manipulationen an Handelswaren klar hinaus und haben verarbeitenden Charakter. Daher ist
die Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz zu erteilen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): OAAAB-26097
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2004 - IV 61/02