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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 127/04

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 3

Kumulationsverbot in Anschaffungsfällen

Leitsatz

1. In Anschaffungsfällen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 ist die Investitionszulage von dem Erwerber zurückzufordern, wenn ein Rechtsvorgänger ebenfalls Investitionszulage beansprucht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999).

2. Ob das Kumulationsverbot auch gilt, wenn Herstellungs- und Erhaltungsaufwand nebeneinander geltend gemacht werden, bleibt offen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
PAAAB-26088

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 09.06.2004 - III 127/04

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