Durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt („malt beer base”) für die Herstellung von Biermischgetränken kein Branntwein
Leitsatz
Ein ohne Erhöhung des Alkoholgehalts (14 %) durch Filtration von Bier entstandenes Vorprodukt („malt beer base”) für die Herstellung
von Biermischgetränken ist nach der maßgeblich auf den Herstellungsprozess und die Inhaltsstoffe abstellenden zolltariflichen
Einreihung auch dann für steuerliche Zwecke weiterhin als Bier und nicht als Branntwein zu behandeln, wenn es sich optisch
und geschmacklich von einem Bier im herkömmlichen Sinne grundlegend unterscheidet.
Fundstelle(n): VAAAB-26086
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.07.2004 - 4 K 4117/03 VBr
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