Abschaffung der Möglichkeit des Abzugs ausländischer
Betriebsstättenverluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte
verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags
gesonderter und einheitlicher Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 1999
Leitsatz
1. Ein Verstoß gegen die
Grundsätze der Niederlassungsfreiheit liegt vor, wenn das nationale
Steuerrecht den Ausgleich von Verlusten insgesamt ausschließt und sich
Verluste in keinem Mitgliedstaat der EU steuerlich auswirken können.
2. Die Niederlassungsfreiheit regelt
nicht, in welcher Höhe die Berücksichtigung zu erfolgen hat. Der
deutsche Gesetzgeber war danach nicht nach den Grundsätzen der
Niederlassungsfreiheit gehindert, die Möglichkeit, Verluste aus
ausländischen Betriebsstätten gemäß § 2 a Abs. 3 Satz
1 EStG auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
abzuziehen, durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 abzuschaffen und
die Berücksichtigung von nach Doppelbesteuerungsabkommen im Inland
steuerfrei gestellten ausländischen Betriebsstättenverlusten nur noch
über den negativen Progressionsvorbehalt zuzulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 958 Nr. 16 EFG 2004 S. 1694 EFG 2004 S. 1694 Nr. 22 LAAAB-26085
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