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Doppelbesteuerung | Abzug von ausländischen Verlusten nach § 2 Auslandsinvestitionsgesetz (AIG)
(1) Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden. (2) Eine „reine” Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das FA bindenden „tatsächlichen Verständigung” sein (Bestätigung der Rechtsprechung). (3) Ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben kann keine das FA bindende Zusage beinhalten, wenn der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung des Schreibens nicht für die abschließende Beurteilun...