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Berufsrecht | Mindestvergütung eines Zwangsverwalters
Die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der VO über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters v. (BGBl 1970 I S. 185) in der Auslegung der Rechtsprechung des BGH (, NWB EN-Nr. 1500/2002) errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 i. d. R. um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer Degression im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge. Die Hundertsätze für die einzelnen vermieteten oder verpachteten Teile eines Grundstücks sind auch innerhalb eines Abrechnungszeitraums nicht für jedes Miet- oder Pachtverhältnis, sondern nur für jedes Miet- oder Pachtobjekt besonders zu berechnen ( IXa ZB 30/03).