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Zollrecht | Begriff der Veredelung (Art. 114 Abs. 2 ZK)
Veredelung ist der planvolle Umgang mit einer Ware mit dem Ziel, ein bestimmtes Veredelungserzeugnis zu gewinnen. Unwillkürlich eintretende Veränderungen der Ware genügen dafür, auch wenn sie erwünscht sind, jedenfalls dann nicht, wenn der Umgang mit der Ware nicht maßgeblich auf dem Plan beruht, gezielt solche Veränderungen zu bewirken ().