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Einkommensteuer | Verbindlichkeit/Rückstellung bei Rangrücktrittsvereinbarung (§ 5 Abs. 2a EStG)
Vereinbart ein Schuldner mit dem Gläubiger, dass eine Rückzahlung der Verbindlichkeit nur dann zu erfolgen habe, wenn der Schuldner dazu aus freiem Vermögen künftig in der Lage ist und tritt der Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück, bewirkt diese Rangrücktrittsvereinbarung anders als z. B. ein Forderungsverzicht nicht eine Minderung oder das Erlöschen der Schuld. Diese Veränderung der Rangordnung wirkt sich vielmehr lediglich auf die Fälligkeit der Verbindlichkeit aus. Da es an der Abhängigkeit zwischen dem Ansatz der Verbindlichkeit und Gewinnen und Einnahmen fehlt, ist der Tatbestand des § 5 Abs. 2a EStG nicht erfüllt; die Verbindlichkeit ist zu passivieren. Fehlt dagegen eine Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen, ist der ...