Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers
Die Arbeitnehmereigenschaft im LSt- und im Sozialversicherungsrecht ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen und kann im Einzelfall unterschiedlich sein. Ein zu weniger als 50 % an der Gesellschaft beteiligter Ges.-Gf. ist gem. dem rkr. sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der GmbH anzusehen, wenn er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliegt. Eine Abhängigkeit in diesem Sinne sei bei einem zu 40 % beteiligten Ges.-Gf. nicht anzunehmen, wenn nach dem Anstellungsvertrag ein Recht der Gesellschaft zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist, ihm allein die gesamte Leitung des Betriebs und Bestimmung der innerbetrieblichen Organisation obliegt,...