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Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer auch bei Vertrauen auf die Aufrechnungslage
Das bloße Vertrauen auf einen zukünftigen Mittelzufluss oder das Bestehen einer Aufrechnungslage kann gem. (BFH/NV 2004 S. 1069) den Geschäftsführer nicht von der Pflicht entbinden, die LSt zum gesetzlichen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dies gelte auch dann, wenn der Geschäftsführer damit rechnet, er werde rückständige LSt mit einem vermeintlichen Vorsteuer-Guthaben ausgleichen können, das sich später als nicht realisierbar erweist. Durch diese Konkretisierung der Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers werde die generelle Möglichkeit, LSt durch Verrechnung mit Vorsteuer-Guthaben zu begleichen, nicht in Frage gestellt.