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Strafrecht | Vermögensbetreuungspflicht infolge Investitionsbeihilfe
Investitionsbeihilfen begründen grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht i. S. des § 266 Abs. 1 StGB (Untreue), es sei denn, der Empfänger hat zugleich über den Subventionszweck hinausgehende Vermögensinteressen des Subventionsgebers zu beachten. In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, dass im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wäre ().