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Körperschaftsteuer | Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Übermaßrente (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 6a EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rspr. des BFH seit dem Urt. v. - IV R 170/73, BStBl 1976 II S. 142). (2) Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls...BStBl 1996 II S. 420BStBl 1996 II S. 403