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Das Anfrageverfahren zur Feststellung einer Sozialversicherungspflicht
I. Grundsätze
In Zusammenhang mit der Verpflichtung, Meldungen an die zuständige Einzugsstelle zu erstatten, hat der Arbeitgeber (ArbG) die Versicherungspflicht der von ihm eingestellten Arbeitnehmer (AN) zu prüfen. Die Einzugsstelle selbst entscheidet zwar gem. § 28h Abs. 2 SGB IV endgültig über die Versicherungspflicht; zunächst ist aber der ArbG verpflichtet, entsprechende Entscheidungen zu treffen (vgl. § 28a SGB IV – Meldepflicht –). Zuständige Einzugsstelle in diesem Sinne ist die Krankenkasse des Beschäftigten, bei geringfügig Beschäftigten aber die Bundesknappschaft (§ 28i SGB IV).
Die Praxis hat in der Vergangenheit gezeigt, dass es für den ArbG oft schwierig ist zu entscheiden, ob im Einzelfall Versicherungspflicht vorliegt oder nicht. In Zusammenhang mit der sog. Scheinselbständigkeit ist deshalb mit Wirkung ab. das Anfrageverfahren eingeführt worden. Es soll sowohl dem ArbG als auch dem AN frühzeitig Rechtsicherheit geben. Schließlich besteht ohne eindeutige Klärung der Versicherungsverhältnisse die Gefahr, dass etwa durch eine Betriebsprüfung das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird, obwohl der ArbG der Auffassung war, es handele sich bei seinem Mitar...