Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 1995
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Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2004 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:
Römisch-katholische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Evangelische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.
Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.
Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG)Jährliches Kirchgeld(Beträge in Euro)(Beträge in Euro)130.000 – 37.49996237.500 – 49.999156350.000 – 62.499276462.500 – 74.999396575.000 – 87.499540687.500 – 99.9996967100.000 – 124.9998408125.000 – 149.9991.2009150.000 – 174.9991.56010175.000 – 199.9991.86011200.000 – 249.9992.22012250.000 – 299.9992.94013300.000 und mehr3.600Das besondere Kirchegeld in glaubensverschiedener Ehe wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben. Die Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ist nicht vorgesehen.
Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, und 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die einheitlichen Ländererlasse vom (BStBl 1999 I S. 509) sowie vom (BStBl 2000 I S. 612) verwiesen.
Senator für Fin Bremen v. - S 2442 - 5146 - 114
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
UAAAB-25729