Verlustausgleich bei ausländischen Betriebsstätten
Leitsatz
Die durch das Doppelbesteuerungsabkommen-Russland dem ausländischen Betriebsstättenstaat zugewiesene Möglichkeit der Besteuerung
führt nach Art. 23 Abs. 2a Satz 1 DBA-Russland dazu, dass die der Betriebstätte zuzurechnenden Einkünfte von der deutschen
Steuer freigestellt werden.
Die Freistellung von Einkünften im Doppelbesteuerungsabkommen hat, jedenfalls in den Fällen, in denen in die Freistellungsklausel
sich auf so genannte Nettobeträge bezieht, zur Folge, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch die der
ausländischen Betriebstätte zuzurechnenden Verluste nicht zu berücksichtigen sind.
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