Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten;
Anwendung der Richtlinie bis zum In-Kraft-Treten eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG ist in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder im Vorgriff auf das Umsetzungsgesetz entsprechend Art. 1 Abs. 11 bis 16 der Richtlinie in Verbindung mit den §§ 50d und 43b EStG zu verfahren.
Die Richtlinie ist nach Art. 7 auf Zahlungen anzuwenden, die ab dem erfolgen. Die Richtlinie ist in ihrem Regelungsgrundbereich hinreichend bestimmt, um Ansprüche auf unmittelbare Anwendung zu begründen. Die OFDen bitten daher, die Richtlinie bereits vor dem In-Kraft-Treten des Umsetzungsgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten über die Anwendung bestimmter Vorschriften einen Entscheidungsspielraum einräumt. In diesem Fall bleibt es dem Gesetzgeber vorbehalten, den Spielraum gesetzgeberisch auszufüllen. Dies führt im Einzelnen zu folgendem Ergebnis:
Nach Art. 1 Abs. 10 kann ein Mitgliedstaat die Anwendung der Richtlinie auf ein Unternehmen oder die Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates davon abhängig machen, dass die in Art. 3 Buchst. b genannten Voraussetzungen während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren erfüllt sind. Obgleich noch offen ist, ob diese Zeitgrenze in das Zustimmungsgesetz aufgenommen wird, ist die Frist in der Übergangsphase zu beachten. Dabei ist entsprechend der vergleichbaren Regelung in der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b Abs. 2 EStG) zu verfahren. Von dem nach Art. 3 Buchst. b letzter Satz der Richtlinie alternativ möglichem Abstellen auf die Stimmrechtsanteile soll, in Fortführung deutscher Praxis, im Zustimmungsgesetz kein Gebrauch gemacht werden. Die OFDen bitten daher ausschließlich auf die Mindestkapitalbeteiligung abzustellen.
Nach Art. 4 der Richtlinie braucht der Quellenstaat eine Steuerentlastung nicht für die dort genannten Zinsen und Lizenzgebühren zu gewähren. Dieser Vorbehalt entspricht im Wesentlichen üblicher deutscher Praxis in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es ist daher vorgesehen, in dem Umsetzungsgesetz für unter Art. 4 fallende Zahlungen, mit Ausnahme der Wandelanleihen, keine Entlastung von den deutschen Steuern zu gewähren. Die OFDen bitten in der Übergangszeit bei den genannten Auszahlungen entsprechend zu verfahren.
Nach Art. 1 Abs. 11 der Richtlinie sind Nachweise zu erbringen. Die Berufung auf die Richtlinie kann darüber hinaus von der Entscheidung der Finanzbehörde des Quellenstaats abhängig gemacht werden, wonach die Voraussetzungen für die Steuerentlastung vorliegen (Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie).
Die in der Richtlinie festgelegte Frist für die Bearbeitung des Antrags beträgt höchstens drei Monate (Art. 1 Abs. 12 S. 2). Nach Art. 1 Absatz 16 der Richtlinie hat der Quellenstaat die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Erhalt des Antrags und der rechtfertigenden Angaben, die er billigerweise verlangen kann, zu erstatten. Erfolgt die Erstattung nicht innerhalb dieser Frist, sind die zu erstattenden Beträge zu verzinsen.
Anträge auf Entlastung von deutschen Quellensteuern können in der Übergangszeit formlos gestellt werden. Dabei sind jedoch die in Art. 1 Abs. 11 bis 16 angeführten Nachweise zu erbringen.
Dieses Schreiben entspricht dem Az.: IV B 4 – S 1316 – 8/04, das mit Erlass des Bayr. Staatsministeriums der Fin vom , Az.: 32 – S 1316 – 084 – 194 26/04 übersandt wurde.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 1316 - 10 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 1316 - 20/St 32
Fundstelle(n):
DAAAB-25551