KraftSt; Besteuerung von Gabelstaplern
Bezug:
Durch Artikel 1 Nr. 3 der Sechsunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2003 I S. 2085) wurde § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit Wirkung vom geändert. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StVZO sind nunmehr auch Stapler von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.
Zur Begründung der Änderung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO wird angeführt, dass bei Staplern der Streckentransport von Lasten im Hintergrund stehe. Stapler würden überwiegend zum Stapeln und Hantieren von Lasten verwendet. Dies zeige sich u.a. an dem im Vergleich zum Lkw sehr hohen Anteil an Rückwärtsfahrten mit Staplern. Im Sinne verschiedener EG-Richtlinien würden Stapler europaweit als mobile Arbeitsmaschinen betrachtet. Gleichwohl sei unstrittig, dass mit Staplern im weitesten Sinne eine Beförderung von Gütern vorgenommen werde, so dass sich aus systematischen Gründen eine Einstufung als selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO) verbiete.
Vielmehr soll auch weiterhin die Anerkennung von Fahrzeugen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen, insbesondere aufgrund der Privilegierung dieser Fahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuerrecht und im Zulassungsverfahren, restriktiv gehandhabt werden. Aus diesem Grunde erscheint es zweckmäßig, Stapler nicht im Rahmen einer Dienstanweisung zu § 18 StVZO als selbstfahrende Arbeitsmaschine anzuerkennen, sondern diese Fahrzeuge hinsichtlich aller Einzelvorschriften der StVZO den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleichzustellen.
Da nach § 3 Nr. 1 KraftStG generell alle Fahrzeuge von der Steuer befreit werden, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist die Steuerbefreiung nunmehr auch für die in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StVZO aufgenommenen Stapler anzuwenden. Auf die (fehlende) Einstufung als selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO kommt es nunmehr nicht an.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 KraftStG in den hier betroffenen Fällen der Gabelstapler ist von Amts wegen rückwirkend ab dem zu gewähren.
Der Bezugserlass ist damit überholt und nicht mehr anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6105/26
Fundstelle(n):
IAAAB-25545