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Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Steuerberaterkanzleien
Das Deutsche Steuerberaterinstitut e. V. (DStl) informiert mit einem Merkblatt nebst Musterschreiben und einer Checkliste zu den Anforderungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) über die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Steuerberaterkanzleien (vgl. dazu schon NWB-Aktuelles Heft 29/2004).
Aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes sind nicht-öffentliche (betriebliche) Stellen – beispielsweise die Verantwortlichen von Steuerberaterkanzleien –, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, verpflichtet, einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Dies gilt nicht für Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist durch das Bundesdatenschutzgesetz vom (BGBl 2003 I S. 66 ff.) verschärft worden (s. dazu NWB F. 15 S. 745 ff.) und nunmehr seit dem mit einem Bußgeld bewehrt. S. 2700
Das Merkblatt nebst Musterschreiben und die Checkliste zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Steuerberaterkanzleien sind auf der Homepage des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (www.dstv.de) sowie über das Internet-Fachinformationssystem der DStV-Verbände ...